Drei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, zur Aufnahme eines Kredits sowie die Mittelverfügung von mehr als im Rahmen der vorhandenen finanziellen Mittel die Zustimmung mit 2/3 Stimmmehrheit der Mitgliederversanmmlung erforderlich ist.