Vorstand gem. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassenwart. Der 1. Vorsitzende ist alleinvertretungsberechtigt. Der 2. Vorsitzende vertritt gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Schriftführer und der Kassenwart sind nur gemeinsam mit allen Vorstandsmitgliedern vertretungsberechtigt. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredites von mehr als 2.500,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.