| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Geschäftsführer, der Kassenwart und das Ehrenmitglied. Der Vorsitzende vertritt allein, der stellvertretende Vorsitzende vertritt gemeinsam mit einem weiteren Vorstandsmitglied. Der Vorstand darf nicht ohne vorherige Zustimmung der Mitgliederversammlung: a) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, veräußern oder dinglich belasten, b) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden oder zur Benutzung Dritten überlassen, c) Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahres abschließen, d) Rechtsgeschäfte eingehen, die zu Verpflichtungen für den Verein mit einem Betrag von mehr als 10.000,00 Euro führen, e) Geschäften zustimmen, die den genehmigten Etat überschreiten. Der Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie der Verkauf oder die Beleihung des Vereinsvermögens, ferner Neu- und Umbauten sowie die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung eines Grundstücks unterliegen der Genehmigung des Vorstandes des TuS Aschendorf (Ems) e.V. in Aschendorf. |