| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einer Person. Der Vorstand bedarf für alle Geschäfte, die außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes liegen, der Zustimmung des Verwaltungsrates. Dazu gehören insbesondere a) Einstellung von unbefristeten hauptamtlichen pädagogischen und Verwaltungsmitarbeitenden, ausgenommen die geringfügig, kurzfristig befristeten beschäftigten Arbeitnehmer, b) Sitzverlegung und Veräußerung des KEB Osnabrück e. V. im Ganzen oder von Teilen derselben, c) Errichtung und Aufgabe von Außenstellen, d) Gründung, Erwerb und Veräußerung anderer Unternehmen oder Beteiligungen an solchen, e) Aufnahme und Aufgabe eines Geschäftszweiges, f) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sowie die damit zusammenhängenden Verpflichtungsgeschäfte, g) Investitions- und Betriebsunterhaltungsmaßnahmen, die im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigen, sowie Leasing von Gegenständen, deren Wert im Einzelfall den Betrag von 25.000,00 EUR übersteigt, h) Abschluss, Änderung oder Aufhebung von Pacht-, Leasing- oder Mietverträgen für die Dauer von mehr als einem Jahr und mit einer monatlichen Verpflichtung von mehr als 2.000,00 EUR, i) Übernahme von Bürgschaften und Eingehung von Wechselverbindlichkeiten sowie die Aufnahme von Krediten; ausgenommen hiervon sind die üblichen Kunden- und Lieferantenkredite, j) Gewährung von Sicherheiten jeder Art (z. B. Verpfändung, Sicherungsübereignung) und die Bewilligung von Krediten außerhalb des üblichen Geschäftsverkehrs sowie die Übernahme fremder Verbindlichkeiten, k) Einleitung von Rechtsstreitigkeiten mit einem Streitwert von über 25.000,00 EUR im Einzelfall, l) Abschluss, Aufhebung oder Änderung von Verträgen mit Verwandten oder Verschwägerten des Vorstandes, des Verwaltungsrates und der hauptberuflichen Mitarbeitenden, m) Erteilung und Widerruf von Handlungsvollmachten. |