| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassenwart und dem Schriftführer. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten. Der Vorstand darf nur mit vorheriger Zustimmung der Mitgliederversammlung I.) Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte erwerben, veräußern oder dinglich belasten, II.) bewegliches oder unbewegliches Vereinsvermögen verpfänden, III.) befristete Miet- und Pachtverträge mit einer Laufzeit von mehr als fünf Jahren abschließen, IV.) Rechtsgeschäfte eingehen, die zu Verpflichtungen für den Verein mit einem Betrag von mehr als 20.000,00 Euro führen, Der Vorstand bedarf der Genehmigung des Bundespräsidiums des Kolpingwerkes Deutschland für I.) den Erwerb von Grundstücken, Häusern oder grundstücksähnlichen Rechten sowie den Verkauf oder die Begebung des gesamten oder eines Teils des Vereinsvermögens, II.) Neu- und Umbauten sowie die über die erste Hypothek hinausgehende Beleihung eines Grundstücks. |