| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus a) dem/der Vorsitzenden, b) dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, c) dem/der Kassierer/in, d) dem/der Schriftführer/in, e) dem/der geistlichen Beistand/Beiständin, dessen/deren Berufung gemäß can. 324, § 2 der Bestätigung durch den/die Ortsbischof/Ortsbischöfin bedarf, f) mindestens einem ehrenamtlichen Mitglied, das seine Tätigkeit überwiegend im "Sozialen Kaufhaus" in Essen ausübt und g) mindestens einem ehrenamtlichen Mitglied, das seine Tätigkeit überwiegend im "Sozialen Kaufhaus" in Quakenbrück ausübt. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Die kirchenaufsichtliche Genehmigung ist zur Wirksamkeit für folgende Rechtsgeschäfte erforderlich: a) der Erwerb, die Belastung, die Veräußerung und die Aufgabe an Grundstücken, b) Baumaßnahmen, die im Haushalt nicht vorgesehen sind und im Einzelfall die Höhe von mehr als 25.000,00 Euro überschreiten, c) die Anstellung von Mitarbeitern/innen der Leitung und die Festsetzung ihrer Vergütung, d) Beteiligungsverhältnisse aller Art, e) die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen verbunden sind, f) die Aufnahme und Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, soweit die Verpflichtungen den Betrag von 25.000,00 Euro übersteigen, g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. |