| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | der Vorstand gemäß § 26 BGB besteht aus der/ dem Vorsitzenden, der/ dem stellvertretenden Vorsitzenden, drei weiteren Mitgliedern, einem Vertreter des Bischöflichen Seelsorgeamtes Osnabrück, Fachbereich Jugendpastoral/ Jugendbildung und einer vom Bischof von Osnabrück entsandten Person. Jeweils zwei Mitglieder, darunter die/ der Vorsitzende oder die/ der stellvertretende Vorsitzende, vertreten gemeinsam. Folgende Rechtshandlungen und Willenserklärungen des Vorstands bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit einer schriftlichen Zustimmung des Bischöflichen Generalvikariates: 1) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken; 2) Baumaßnahmen, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind und im Einzelfall die Höhe von mehr als 30.000,00 EUR überschreiten; 3) die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen und die Festsetzung ihrer Vergütung sowie die Anstellung von Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen, die im Stellenplan nicht vorgesehen sind; 4) Beteiligungsverhältnisse aller Art; 5) die Annahme von Zuwendungen unter Lebenden und von Todes wegen, die mit Verpflichtungen verbunden sind; 6) die Aufnahme und die Gewährung von Darlehen sowie die Übernahme von Bürgschaften, soweit die Verpflichtungen den Betrag von 30.000,00 EUR übersteigen. |