Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter, die jeweils einzelvertretungsbefugt sind. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 EUR belasten und für Dienstverträge braucht der geschäftsführende Vorstand die Zustimmung des Gesamtvorstandes.