Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zu Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder, ohne fördernde Mitglieder, einer Mitgliederversammlung erforderlich ist.