Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende der 2. Vorsitzende und der Kassenwart. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder , unter ihnen der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende Vertreten. Rechtsgeschäfte mit einem Geschäftswert von über 500 Euro bedürfen zu ihrer Wirksamkeit eines Beschlusses des Vorstandes (zum erweiterten Vorstand gehört hierbei neben dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart auch der Protokollführer).