Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam gesetzlich vertreten. Die Vertretungsmacht ist in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie außerdem zur Aufnahme eines Darlehens die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.