| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Die Vorstandsmitglieder sind grundsätzlich jeder allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. In den Fällen, in denen der Vorstand der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf, wird der Verein jedoch durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. Der Vorstand bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung in folgenden Angelegenheiten: a) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, b) Aufnahme von Anleihen und Inanspruchnahme von Bankkrediten von mehr als Euro 1000,--, Übernahme von Bürgschaften, sowie Abschluß solcher Rechtsgeschäfte, die den vorgenannten wirtschaftlich gleichkommen, c) Abschluß von Verträgen, soweit der Gesamtaufwand Euro 1.000,-- im Einzelfall überschreitet und d) Abschluß von Anstellungs-und Dienstverträgen, e) Führung von zivilen Rechtsstreitigkeiten, soweit der Streitwert Euro 2.500,-- übersteigt. Im Fall a) ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung vorher einzuholen, in den Fällen b) und c) dann, wenn die Gesamtleistung im laufenden Geschäftsjahr Euro 1.000,-- überschreitet und im Fall d) dann, wenn die jährliche Belastung Euro 500,-- überschreitet. |