Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens einer, maximal fünf, Personen. Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam.
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.
vertretungsberechtigt gemeinsam mit einem anderen Vorstandsmitglied mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.