Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens fünf und höchstens neun Mitgliedern. Der Verein wird durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende oder den stellvertretenden Vorsitzenden/die stellvertretende Vorsitzende und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
mit der Befugnis den Verein einzeln zu vertreten bei sämtlichen Personalangelegenheiten einschließlich Einstellungen und Entlassungen mit Ausnahme der leitenden Mitarbeiter/innen, bei Geschäften, Aufträge, Verpflichtungen und Anlagen, wenn sie im Einzelfall den Wert von 200.000,00 EUR nicht übersteigen, bei Erlass von dienstlichen und betrieblichen Ordnungen und Regelungen einschließlich des Abschlusses von Dienstvereinbarungen nach § 38 MAVO, bei Öffentlichkeitsarbeit, bei Verhandlungen mit öffentlichen Sozial-, Grundsicherungs- und Jugendhilfefragen sowie Sozialversicherungsträgern und bei Vertretung des Verbandes in kommunalen und kirchlichen Gremien sowie in der (Kreis-)Arbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege.