Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Sie sind jeweils einzelvertretungsberechtigt. Zu Rechtsgeschäften, die den Wert von 5.000,00 EUR im Einzelfall überschreiten sowie zu Rechtsgeschäften, die Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte betreffen, ist ein Vorstandsbeschluss erforderlich.