Der Vorstand nach § 26 BGB besteht aus mindestens vier und höchstens sechs Personen, darunter der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Jedes Vorstandsmitglied ist von den Beschränkungen des § 181 Alt. 2 BGB befreit und somit befugt, im Namen des Vereins mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.