Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind einer oder mehrere Älteste. Sie sind einzelvertretungsbefugt und befugt, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 3.000,00 EUR wird der Verein durch zwei Älteste gemeinsam vertreten, sofern mehr als ein Ältester vorhanden ist.