Vorstand iSd. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Abweichend davon bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung - zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und über grundstücksgleiche Rechte sowie - zur Aufnahme eines Darlehens von mehr als 2000,00 EUR.