Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Schriftführer. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Der Vorstand ist nicht berechtigt, ohne Beschluss der Mitgliederversammlung Überziehungskredite oder dauerhafte Kredite in Anspruch zu nehmen.