Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende, vertreten den Verein gemeinsam. Bei der Einstellung von Personal im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 der Satzung sowie bei Rechtsgeschäften mit Dritten in einem Gegenwert von über 5.000,-- Euro bedarf es eines mit 2/3 - Mehrheit gefassten Beschlusses der Mitgliederversammlung.