Vorstand i.S.v. § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils einzelvertretungsberechtigt sind. Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung von oder zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme von Krediten im Gesamtvolumen von mehr als 2.500,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.