Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass die folgenden Geschäfte nur wirksam durch jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam abgeschlossen werden können: a) Ankauf, Verkauf, Belastungen oder sonstige Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte, b) Aufnahme von Krediten, c) Abschluß von Kauf- oder Leistungsverträgen über 2.000,00 EUR, d) Abschluss, Aufhebung und Kündigung von Arbeitsverträgen.