Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende, die jeweils alleinvertretungsberechtigt sind. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert von mehr als 1.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Satzung vom 01.05.1994
Eintragungstext
Spalte
5
Position
2
Laufende Nummer
2
Eintragungsart
Code: Freitext (004)
Text
Änderungsbeschluss Bl. 44, 45 d. A. Tag der ersten Eintragung: 06.07.1994 Dieses Blatt ist zur Fortführung auf EDV neugefasst worden und dabei an die Stelle des bisherigen Registerblattes getreten. Freigegeben am 20.10.2005.
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Mitgliederversammlung vom 27.02.2010 hat Änderungen der Satzung in § 4 (Mitgliedschaft), § 4.1 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 4.2 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 5.4 (Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder), § 7 (Der Vorstand), § 8 (Zuständigkeit des Vorstandes) § 9 (Amtsdauer des Vorstandes), § 10 (Beschlussfassung des Vorstandes) und in § 11 (Die Mitgliederversammlung) beschlossen.
Anmeldung, Bl. 143 f. RB Wahlprotokoll, Bl. 146 f. RB Eintragungsverfügung, Bl. 150 RB
Eintragungstext
Spalte
4
Position
1
Laufende Nummer
1
Eintragungsart
Code: Satzung (009)
Text
Die Mitgliederversammlung vom 25.11.2021 hat die Änderungen der Satzung in § 4 (Mitgliedschaft), § 4.1 (Erwerb der Mitgliedschaft), § 4.2 (Beendigung der Mitgliedschaft), § 5.3 (Beitragshöhe der Ehrenmitglieder mit Stimmrecht), § 5.4. (Beitragsbefreiung der Ehrenmitglieder ohne Stimmrecht), § 9 (Amtsdauer des Vorstandes), § 10 (Beschlussfassung des Vorstandes), § 11 (Die Mitgliederversammlung), § 12 (Die Einberufung der Mitgliederversammlung), § 13 (Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung), § 14 (Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung) und in § 16 (Auflösung des Vereins) sowie die Ergänzungen der Satzung um einen neuen § 17 (Datenschutz) und um einen neuen § 18 (Salvatorische Klausel) beschlossen.