| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem ersten, dem zweiten, dem dritten und dem vierten Vorsitzenden sowie dem Vorsitzenden Finanzen und dem Vositzenden Personal. Der erste Vorsitzende vertritt allein, die übrigen Mitglieder des Vorstandes vertreten jeweils zu zweit gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass er zu Verpflichtungsgeschäften, a) die den Verein zu einer Ausgabe von 2.500,00 EUR bis 10.000,00 EUR verpflichten, der Zustimmung des geschäftsführenden Vorstandes, b) die den Verein zu einer Ausgabe von mehr als 10.000,00 EUR verpflichten, der Zustimmung des erweiterten Vorstandes bedarf. Ferner muss der erweiterte Vorstand zustimmen bei Dauerschuldverhältnissen von mehr als drei Jahren Dauer bzw. einer jährlichen Verpflichtung von mehr als 2.500,00 EUR, ausgenommen bei Dienstverträgen mit Beschäftigten, sofern das Entgeld im Jahr 5.000,00 EUR nicht übersteigt. |