Vorstand i.S.d. § 26 BGB sind der erste Vorsitzende, der zweite Vorsitzende und der Kassenführer. Verträge, durch welche dem Verein eine Leistung im Vermögenswert über 1.000,00 € auferlegt wird, können von dem Vorstand nur in schriftlicher Form mit Verpflichtung für den Verein abgeschlossen werden. Urkunden, welche den Verein über ein Gesamtvolumen von 5.000,00 € hinaus verpflichten sollen, müssen die Unterschriften zweier Vorstandsmitglieder tragen. Im Übrigen vertritt jedes Vorstandsmitglied einzeln.