Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Präsident, dem Vizepräsident, dem Kassenwart und dem Generalsekretär. Je zwei Vorstandsmitglieder, darunter entweder der Präsident oder der Vizepräsident, sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Gegenüber Geldinstitutionen sind nur der Präsident oder sein Vizepräsident und der Kassenwart gemeinsam unterschriftsberechtigt.