Der Vorstand i.S.d. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, seinen zwei Stellvertretern und zwei weiteren Vorstandsmitgliedern. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Erwerb oder Verkauf, die Belastung oder alle sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte, die Aufnahme eines Kredites von mehr als 20.000,00 EUR sowie der Erwerb und die Übertragung von Gesellschafteranteilen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung der Mitgliederversammlung.