Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellv. Vorsitzenden. Jedes Vorstandsmitglied vetritt einzeln. Es kann ein besonderer Vertreter (Geschäftsführer) nach § 30 BGB für wirtschaftliche, verwaltungsmäßige und personelle Angelegenheiten bestellt werden. Er ist einzelvertretungsbefugt.