Der Vortand im Sinne des § 26 BGB besteht mindestens aus drei Vorstandsmitgliedern - dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und einem oder mehreren weiteren Vorstandsmitglied/ern -. Der Verein wird durch den Vorsitzenden allein oder durch zwei Mitglieder des Vorstandes gemeinsam vertreten. Der Vorsitzende hat die Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.