Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende (Präsident), der stellvertretende Vorsitzende (Vizepräsident) und zugleich Schriftführer und der Schatzmeister. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie zur Aufnahme eines Kredits die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.