Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind mindestens drei Vorstandsmitglieder. Darunter der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Die Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Mit der Befugnis, im Namen des Vereins mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.