Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften über 7.000,00 EUR die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.