Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist jedoch in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 500,00 EUR die Zustimmung des Kassenwartes erforderlich ist.