Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und 2. Vorsitzende. Jedes Vorstandsmitglied vertritt den Verein alleine. Rechtsgeschäfte dürfen nur innerhalb des bestehenden Guthabens des Vereins abgeschlossen werden. Rechtsgeschäfte über 20.000,00 EUR und die Verfügung über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Rechtsgeschäfte in Summe über monatlich 500,00 Euro mit Risiko des Vereins sind dem Vorstand vorher zur Kenntnis zu geben.