Vorstand gem.§ 26 BGB: 1.Vorsitzender, 2.Vorsitzender, Schriftführer, Kassierer und drei weitere Vorstandsmitglieder. Jeweils 4 Vorstandsmitglieder vertreten gemeinsam. Zum Erwerb, zum Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke (und grundstücksgleiche Rechte) sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 1.000,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.