Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der erste Stellvertreter des Vorsitzenden, der Kassenwart und bis zu zwei weitere Vorstandsmitglieder. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands gemeinsam vertreten, darunter der Vorsitzende oder der erste Stellvertreter des Vorsitzenden. Zum Erwerb, Verkauf, Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke sowie zur Aufnahme eines Kredits von mehr als 25.000,00 EUR ist die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich.