Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Kassenwart. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen Dritte gem. § 26 Abs. 2 BGB insoweit beschränkt, dass zu Erwerb, Veräußerung, Belastung und sonstigen Verfügungen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, sonstiger Vermögensmassen und zur Aufnahme von Darlehen die Zustimmung der Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit erforderlich ist.