Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden, die jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt sind. Rechtsgeschäfte mit einem Betrag von mehr als 10.000,00 EUR sowie Verfügungen über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bedürfen der Zustimmung der Mitgliederversammlung.