Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. und 2. Vorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zur Vertretung berechtigt. Rechtshandlungen, die den Verein betreffen und zu Leistungen von mehr als Euro 100,- (i. W. -einhundert-) im Monat verpflichten, bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstands.