| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorstandsvorsitzende oder einer der stellvertretenden Vorsitzenden, vertreten den Verein gemeinsam. Es ist eine Kreisverbandsgeschäftsführung im Sinne des § 30 BGB zu bestellen. Diese ist zuständig für die operative Gesamtleitung der Einrichtungen und Dienste des Kreisverbandes. Zu den Geschäften der operativen Vereinsführung gehören insbesondere: - die Erhaltung des Vereinsvermögens, - der Abschluss der zur Leitung der Geschäftsstelle und zur Erbringung der Vereinsaufgaben notwendigen Verträge, hierzu gehören auch Leasingverträge sowie die Eröffnung und Schließung von Konten, - die ordnungsgemäße Buchführung und Kontenführung, - die Durchführung, Einhaltung und Überwachung des Haushaltsplanes, - die Überwachung der Liquidität und des Vermögensstandes, - die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, - die ordnungsgemäße Abführung der Sozialabgaben der Arbeitnehmer, - der Abschluss von Betriebsvereinbarungen, - die Durchführung von Projekten, - die Förderung, Beratung, Koordination, Anleitung und Information der Gesellschaften, - die Öffentlichkeitsarbeit, - die Betreuung der Mitglieder, - die Einstellung hauptamtlicher Kräfte und deren Vergütung im Rahmen des Haushaltes und der gemachten Einschränkungen, - die Weiterentwicklung des Qualitätsmanagements, - die Durchführung von Beschlüssen des Vorstandes nach Beauftragung. Desweiteren hat die Geschäftsführung die Aufgabe, die Einstellung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen vorzunehmen. Die Vertretungsmacht der Geschäftsführung wird gegenüber Dritten in der Weise beschränkt, dass zur Vornahme folgender Geschäfte die vorherige Zustimmung des Vorstandes erforderlich ist: - Einstellung von Mitarbeitern sowie bei Abschluss von Änderungsverträgen, soweit jeweils Mitarbeiter in der Monatsbruttovergütung ab einer Höhe von 5.000 EUR betroffen sind, - Neubauten, Leasingverträge und Investitionen, die im Einzelfall über einen Betrag von 20.000 EUR und in ihrer Summe je Quartal über einen Betrag von 50.000 EUR hinausgehen, - Aufnahme von Krediten, ausgenommen von Lieferantenkrediten bis zu einer Summe von 10.000 EUR, - Verlegung der Geschäftsstelle, - Gründung von und Beteiligung an Gesellschaften sowie deren Veräußerung, - Aufnahme neuer oder Aufgabe vorhandener Tätigkeitsgebiete, - Abschluss von Tarifverträgen. Ist nur ein Geschäftsführer bestellt vertritt dieser allein. Sind mehrer Geschäftsführer bestellt, so wird der Verein für die der Geschäftsführung zugewiesenen Rechtsgeschäfte durch zwei Geschäftsführer gemeinsam vertreten. Die Geschäftsführer sind nicht vertretungsberechtigt, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft oder einen Vertrag zwischen Ihnen oder einem Verwandten 1.Grades der Geschäftsführer und dem Verein handelt. |