Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende ist einzelvertretungsberechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 2.500,00 EUR bedarf er jedoch der Zustimmung eines weiteren Vorstandsmitgliedes. Zur Koordinierung und Steuerung der laufenden Geschäfte kann ein Geschäftsführer als besonderer Vertreter nach § 30 BGB bestellt werden. Dieser ist für diese Geschäfte einzelvertretungsberechtigt.