Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende vertreten den Verein jeweils einzeln. Es ist ein ehrenamtlicher Geschäftsführer im Sinne des § 30 BGB zu bestellen. Dieser ist zuständig für die Leitung der Geschäftsstelle.