Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegenüber Dritten wie folgt beschränkt: Zum Erwerb oder Verkauf, zur Belastung und allen sonstigen Verfügungen über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte sowie Rechtsgeschäfte, die den Verein im Einzelfall mit mehr als 3.000,00 EUR oder in einem Geschäftsjahr mit mehr als 15.000,00 EUR belasten, ist die Vertretungsmacht der Vorsitzenden mit Wirkung gegen Dritte dahingehend beschränkt, dass dazu die Zustimmung des Vorstands erforderlich ist.