Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Die Vertretungsmacht des Vorstandes wird insofern beschränkt, als Rechtshandlungen und Urkunden, welche den Verein vermögensrechtlich im Einzelfall über einen Betrag von 1.000,00 EUR hinaus verpflichten, von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen sind.