Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Gemeindeleiter (Vorsitzender) allein oder durch den stellvertretenden Gemeindeleiter (stellvertretenden Vorsitzenden) gemeinsam mit dem Kassenführer vertreten. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die Zustimmung der Gemeindeversammlung erforderlich.