Der vertretungsberechtigte Vorstand besteht aus mindestens drei und höchstens fünf Personen: - dem ersten Vorsitzenden - dem stellvertretenden Vorsitzenden - dem ersten Beisitzer - dem zweiten Beisitzer - dem dritten Beisitzer. Jedes Vorstandsmitglied vertritt einzeln. Für Rechtsgeschäfte über Grundvermögen und für die Bestellung oder Löschung von Hypotheken, Grundschulden und anderen dinglichen Rechten ist die gemeinsame Vertretung durch zwei Vorstandsmitglieder erforderlich.