Jeweils zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende. Bei der Einstellung von Personal als Anstellungsträger im Rahmen der Zweckbestimmung des § 2 sowie bei Rechtsgeschäften mit Dritten in einem Gegenwert von über 5.000 EUR bedarf es eines Beschlusses mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit seitens der MItgliederversammlung.