Der / die Vorsitzende (Gemeindeleiter-in-) ist einzelvertretungsberechtigt.Im übrigen vertreten jeweils zwei Vorstandsmitglieder den Verein gemeinsam. In vermögensrechtlicher Beziehung ist der Vorstand ohne Zustimmung der Gemeindeversammlung in folgender Weise beschränkt: 1. Abschluss von Einzelverträgen jeder Art mit einem Gesamtvolumen des Jahreshaushaltes von mehr als 10% (zehn%) jedes Positionshaushaltsplans und mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr. 2. Durchführung von einem Projekt oder Vorhaben mit einem Gesamtvolumen des Jahreshaushalts von mehr als 10% (zehn%) jedes Positionshaushaltsplans. 3. Übernahme von Bürgschaften und Garantien. 4. Aufnahme oder Gewährung von Krediten. 5. Grundstücks- und Immobiliengeschäften. 6. Anstellung und Entlassung von Angestellten, deren tarifliche Eingruppierung BAT VI und höher entspricht.