| Allgemeine Vertretungsregelung › … › Vertretungsbefugnis Freitext | Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem Kassenwart/ der Kassenwärtin. Ist ein Vorstandsmitglied bestellt, so vertritt es den Verein allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, so wird der Verein gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit der Vorstandsmitglieder vertreten. Beschränkt ist die Vertretungsbefugnis bei Rechtsgeschäften, deren Finanzierung mehr als 20% des Vereinsvermögens beträgt, bei Darlehensverträgen und sonstiger Verschuldung, bei langfristigen Rechtsgeschäften sowie bei Immobilienrechtsgeschäften. |