Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden allein vertreten. Der Vorsitzende darf Rechtsgeschäfte mit sich selbst oder als Vertreter Dritter abschließen. Bei Verhinderung des Vorsitzenden, handelt der stellvertretende Vorsitzende allein. Der Verhinderungsfall ist nicht nachzuweisen.